Satzung

Satzung des Förderverein Kita Pusteblume Langenselbold e.V.
(nach Eintragung)

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Pusteblume Langenselbold e.V. (nach Eintragung)“, im Folgenden als „Verein“ bezeichnet.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Langenselbold. Er wurde am 07.03.2019 gegründet und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereines

1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereines ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kita Pusteblume in Langenselbold, seiner zu betreuenden Kinder durch die Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §52 Abs. 2 Nr. 7 AO.

2. Der Verein strebt die Verbindung und Zusammenführung aller Personen an, die am Wohle der Kita Pusteblume interessiert sind. Der Zweck ist die Förderung der Bildung, Erziehung und die Persönlichkeitsentfaltung in der Kita Pusteblume. Er wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Kita Pusteblume. Materiell gefördert werden können z.B.

‐ Beschaffung von besonderen Spiel‐ und Beschäftigungsmaterialien
‐ Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen
‐ Unterstützung bei der Ausgestaltung des Außengeländes durch Anschaffung von Spielgeräten/ Klettergerüsten sowie deren Wartung
‐ Unterstützung bei der Integrationsarbeit von Kindern mit Entwicklungsbedarf
‐ Unterstützung von bedürftigen Kindern der Kita Pusteblume
‐ Unterstützung bei den Kosten für die Tiere der Kita Pusteblume
‐ Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Kita Pusteblume
‐ Fortbildungsangebote der Mitarbeiter/innen der Kita Pusteblume
‐ Einladung von sachkundigen Referenten zu interessanten Themen für Eltern, Kinder und Personal

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§51ff. der Abgabenordnung.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

5. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3

Mittel des Vereines

Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:
‐ Mitgliederbeiträge
‐ Veranstaltungen (z.B. Flohmärkte, Feste)
‐ Spenden jeglicher Art
‐ Sonstige Zuwendungen und Einnahmen

§4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden. Insbesondere wendet sich der Verein an die Eltern, Erziehungsberechtigten und Großeltern der betreuten Kindern, an Eltern, deren Kinder in der Betreuung der Kita Pusteblume waren sowie an alle sonstigen Freunde und Förderer der Kita Pusteblume.

2. Natürliche Personen sind mit Erreichen der Volljährigkeit stimmberechtigt und für ein Amt wählbar.

3. Die Mitgliedschaft ist in Schriftform zu beantragen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Eltern.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder/innen.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
‐ bei natürlichen Personen durch den Tod
‐ bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
‐ durch Austritt
‐ durch Streichung
‐ und durch Ausschluss

2. Der Austritt erfolgt in Schriftform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss mindestens zwei Monate vorher in Schriftform gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Eingangsdatum der Erklärung ist das Datum des Einganges beim Vorstand.

3. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht für das Geschäftsjahr im Verzug ist. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied diesen Beitrag nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Absendung der Mahnung einzahlt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Eine Berufung gegen die Streichung ist nicht möglich. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereines nachdrücklich verletzt. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme an den Vorstand zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen.

5. Mit Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein, erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es erlischt auch jeder Anspruch auf im Voraus entrichtete Beiträge und auf das Vereinsvermögen.

§6

Beiträge und Beitragszahlung

Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Freiwillige höhere Beitragszahlungen durch die Mitglieder sind jederzeit möglich. Das Beitragsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres. Der jeweilige Beitrag ist für das Beitragsjahr am 01.02. eines Jahres fällig. Beim Eintritt im laufenden Beitragsjahr bemisst sich der erste Beitrag nach den verbleibenden vollen Monaten des Beitragsjahres. Dieser Beitrag ist dann spätestens vier Wochen nach Eintrittsdatum fällig. Die Zahlungsweise erfolgt im SEPA‐Lastschriftverfahren.

§7

Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:
‐ der Vorstand
‐ die Mitgliederversammlung

§8

Vorstand, Gesamtvorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
‐ dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
‐ dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellv. Vorsitzenden
‐ dem/der Schriftführer/in
‐ dem/der Kassenwart/in
‐ Beisitzern, die bei Bedarf berufen werden können

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder/innen vertreten den Verein gemeinsam.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neu‐ bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

4. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.

5. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

7. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereines und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstellt den Kassenbericht und die für steuerliche Erfordernisse benötigten Unterlagen. Der Kassenprüfer, der von der Mitgliederversammlung gewählt wurde, hat das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit zu prüfen. In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Kassenwart.

8. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des
Vereins sein. Sie erstatten, in der dem Geschäftsjahr folgenden
Mitgliederversammlung, Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer
Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes.

9. Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zutätigen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10. Aufgaben des Vorstandes sind vor allem:
‐ Vertretung des Vereines nach außen
‐ Innere Verwaltung des Vereines
‐ Vorbereitung der Mitgliederversammlung
‐ Einberufen der Mitgliederversammlung
‐ Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
‐ Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §2 der Satzung
‐ Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
‐ Kassenführung
‐ Erstellen eines Jahresberichtes

11. Der Vorsitzende leitet die Sitzung und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform mit einer Frist von 2 Wochen vorher. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand jederzeit mit 2/3 Mehrheit abberufen. Scheiden ein oder zwei Vorstandsmitglieder durch Abberufung oder Rücktritt vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt dieselbe Mitgliederversammlung neue Vertreter in den Vorstand. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder durch Abberufung oder Rücktritt aus, so führt im Falle des Rücktritts der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch weiter. Im Falle der Abberufung ist von der Mitgliederversammlung ein kommissarischer Vorstand einzusetzen, der die
Geschäfte des Vereines dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Diese Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Monaten statt zufinden und Neuwahlen durchzuführen.

§9

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie erfolgt jeweils in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres. Die Einladung erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der jeweiligen Tagesordnung. Eine Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen ist einzuhalten.

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:

‐ Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
‐ Bericht des Kassenprüfers und Entlastung des Kassenwartes
‐ Entlastung des Vorstandes
‐ Wahl des neuen Vorstandes (nach Ablauf der Wahlperiode)
‐ Wahl der Beisitzer (nach Ablauf der Wahlperiode)
‐ Wahl mindestens eines Kassenprüfers für das laufende Geschäftsjahr
‐ Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
‐ Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen
‐ Beschlussfassung über eine evtl. Auflösung
‐ Entscheidung über Berufungsanträge ausgeschlossener Mitglieder
‐ Behandlung von Anträgen, die in den Zuständigkeitsbereich der
Mitgliederversammlung fallen und von Dringlichkeitsanträgen, deren Behandlung von der Mitgliederversammlung zugestimmt wird
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand auch einberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann einberufen werden, wenn dies von mindestens ¼ der Vereinsmitglieder in Schriftform dem Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung muss dann vom Vorstand in Textform zu einem Versammlungstermin spätestens vier Wochen nach Eingang des Mitgliederbegehrens beim Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der jeweiligen Tagesordnung erfolgen.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn eine Ergänzung der vom Vorstand bekannt gegebenen Tagesordnung beschließen. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Fall von Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vereinigen bei Wahlen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf sich, so entscheidet das Los. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des Vereines bedarf eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

6. Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Dies muss enthalten:

‐ Ort und Zeit der Versammlung
‐ Namen des Versammlungsleiters
‐ Zahl der erschienen Mitglieder
‐ Tagesordnung
‐ Wahl‐ und Abstimmungsergebnisse

§10

Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU‐Datenschutz‐Grundverordnung (DS‐GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

‐ das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS‐GVO,
‐ das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS‐GVO,
‐ das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS‐GVO,
‐ das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS‐GVO,
‐ das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS‐GVO und
‐ das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS‐GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§11

Auflösungsbestimmung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §9 festgelegte Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Über die Auflösung des Vereines ist in zwei aufeinander folgenden
Mitgliederversammlungen abzustimmen. Zwischen diesen Mitgliederversammlungen muss ein Zeitraum von mindestens einen Monat und höchstens drei Monaten liegen.

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Kindertagesstätte Pusteblume, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12

Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitglieder/innen nicht für Sach‐ oder
Personenschäden sowie Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

§13

Gerichtsstand

Der Gerichtstand ist Langenselbold.

§14

Salvatorische Klausel

1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Rechtslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Mitglieder objektiv gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Zustimmung zu dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§15

Inkrafttreten

1. Die Satzung wurde am 07.03.2019 errichtet.
2. Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Langenselbold, 07.03.2019
Unterschriften Gründungsmitglieder (mindestens 7):